Auch das Kleingedruckte ist wichtig. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden je nach Art der Geschäftsbeziehung grundsätzlich Anwendung. Für unsere drei Bereiche kannst du die Bedingungen hier nachlesen oder herunterladen:
Allradwohnmobil mieten > Allgemeine Mietbedingungen (AMB)
AMB als PDF herunterladen1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Bereitstellung eines Allradwohnmobils zur Miete. Mit Abschluss des Mietvertrages erhält die Mietperson das Recht, das Allradwohnmobil für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält durch den Abschluss des Mietvertrages den Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses sowie weiterer vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.2 Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Die Mietperson gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Allradwohnmobil eigenverantwortlich ein.
1.3 Mehrere Mietpersonen haften als Gesamtschuldner.
1.4 Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Allradwohnmobils ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Dokumente sind durch Mieter und Vermieter zu unterzeichnen und werden ausdrücklich zum Bestandteil des Mietvertrages.
2. Führungsberechtigte
2.1 Das Alter der Mietperson und des Fahrenden muss mindestens 25 Jahre betragen.
2.2 Die Mietperson hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Allradwohnmobil führen, die ihre Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen und für die jeweilige Fahrzeugklasse einen in Deutschland gültigen Führerschein, z. B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht, besitzen.
2.3 Die Vorlage des Führerscheins durch die Mietperson bzw. des Fahrenden bei Anmietung sowie zum Zeitpunkt der Übergabe ist zwingende Voraussetzung für die Übergabe des Allradwohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übergabe, geht dies zu Lasten der Mietperson. Kann weder im vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
3.2 Die Anmietung erfolgt für eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Kann das gebuchte Allradwohnmobil nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Allradwohnmobil bereitzustellen. Sollte ein kleineres Allradwohnmobil angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Kategorien erstattet. Ein bestimmtes Allradwohnmobil, insbesondere die auf Werbefotos sichtbare Sonderausstattung, kann nicht garantiert werden.
3.3 Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
3.4 Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrücknahme im Übergabe- und Rücknahmeprotokoll dokumentiert und laut gültiger Preisliste abgerechnet. Die Abrechnung kann durch Verrechnung mit der Kaution erfolgen.
3.5 Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten der Mietperson
3.6 Das Allradwohnmobil ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen zusätzlich zu den nachgewiesenen Kraftstoffkosten 25,00 € für die Betankung an.
3.7 Die Preise gelten pro Nacht gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
3.8 Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet unter anderem die betriebsbereite Übergabe des Allradwohnmobils, eine ausführliche Fahrzeugeinweisung sowie weitere Leistungen entsprechend der jeweils vereinbarten Servicepauschale.
3.9 Sofern die Forderungen aus dem Mietvertrag mittels Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch die Mietperson schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt), durch die Mietperson zu vertretende Nebenkosten und weiterer der Mietperson zuzurechnenden Folgekosten.
4. Versicherung
4.1 Das Allradwohnmobil ist wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten bei Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal
100 Mio. €, höchstens je geschädigte Person 15 Mio. €.
4.2 Schäden am Allradwohnmobil, am Wohnaufbau und sonstigem Zubehör, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, gehen zu Lasten der Mietperson. Die Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden beträgt bis zu 2.000,00 €, bei Teilkaskoschäden bis zu 2.000,00 €. Die Selbstbeteiligungen gelten pro Schadensfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung der Mietperson vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 11 dieser Allgemeinen Mietbedingungen (AMB). Die Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
4.3 Das Allradwohnmobil ist zusätzlich mit einem Reisemobil-Schutzbrief ausgestattet, welcher verschiedene Risiken bei Pannen, notwendige Bergung oder den Rücktransport versichert, sofern das Allradwohnmobil vor Ort nicht repariert werden kann.
5. Reservierung, Buchung, Rücktritt
5.1 Reservierungen sind nur nach schriftlicher Buchungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit dem Zustandekommen des Mietvertrages erhält die Mietperson den Anspruch auf ein Allradwohnmobil in der gebuchten Kategorie.
5.2 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 8 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.
5.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens vier Wochen vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.
5.4 Der Vermieter räumt der Mietperson ein Rücktrittsrecht zu den nachfolgenden Bedingungen ein: Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis 90 Tage vor Mietbeginn: 10%, mind. 300,00 €
- 89 – 30 Tage vor Mietbeginn: 50%
- 29 – 14 Tage vor Mietbeginn: 70%
- 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%.
Wird das Allradwohnmobil nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Mietperson steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.5 Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabholung gilt als Rücktritt.
5.6 Gegen die bei Rücktritt entstehenden Kosten kann sich die Mietperson durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung schützen. Dazu muss die Mietperson die Namen aller Mitreisenden, deren Geburtsdaten sowie die IBAN angeben. Der Vermieter vermittelt den Abschluss einer Versicherung, welche gemäß §316b BGB Fernabsatzgesetz durch das geltende Widerrufs- und Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Buchung storniert werden kann.
5.7 Die der Mietperson bestätigte Buchung kann von dieser bis spätestens 4 Wochen vor vereinbartem Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Spätere Umbuchungen sind nur nach Rücktritt zu den unter Ziffer 5.4 genannten Bedingungen und anschließendem Abschluss eines neuen Mietvertrages möglich. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes bei gültigem Mietvertrag ist nicht möglich.
5.8 Die Mietperson ist berechtigt, eine Ersatzmietperson zu benennen, die der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt die Ersatzmietperson in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt die Ersatzmietperson den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.
6. Kaution
6.1 Die Kaution für die Anmietung eines Allradwohnmobils beträgt 2.000,00 €.
6.2 Spätestens 3 Werktage vor Reiseantritt muss die Kaution an den Vermieter überwiesen werden, in Ausnahmefällen kann die Kaution vorort per EC-Zahlung geleistet werden .
6.3 Beträgt der Zeitraum zwischen Buchung und Mietbeginn weniger als vier Wochen, wird die Kaution zusammen mit der Mietpreiszahlung sofort fällig.
6.4 Bei der Übergabe des Allradwohnmobils wird dessen Zustand im Übergabe- und Rücknahmeprotokoll dokumentiert und alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert.
6.5 Bei vertragsgemäßer Rücknahme des Allradwohnmobils sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution im Zeitraum von 4 Wochen durch Überweisung auf das Konto der Mietperson zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Mehr-Km, Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden) werden bei Rücknahme des Allradwohnmobils mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch die Mietperson zu tragen sind.
6.6 Die Mietperson kann niedrigeren, der Vermieter höheren Aufwand nachweisen.
6.7 Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
7. Übergabe und Rücknahme
7.1 Das Allradwohnmobil wird zu dem jeweils vereinbarten Termin unter Beachtung der Uhrzeit am Sitz des Vermieters übergeben und zum jeweils vereinbarten Termin unter Beachtung der Uhrzeit zurückgenommen.
7.2 Die Mietperson ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rücknahme zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
7.3 Bei der Übergabe des Allradwohnmobils sind der gültige Personalausweis und Führerschein von allen vorgesehenen Fahrenden im Original vorzulegen.
7.4 Übergabe und Rücknahme des Allradwohnmobils erfolgen von Montag bis Freitag während der regulären Geschäftszeiten. Samstags sind die Übergabe und Rücknahme nur nach gesonderter Vereinbarung möglich. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Übergaben bzw. Rücknahmen.
7.5 Bei der Fahrzeugübergabe an die Mietperson erfolgt eine ausführliche Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Allradwohnmobil vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch die Mietperson verantwortete Verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten der Mietperson.
7.6 Die Mietperson verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das Allradreisefahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch die Mietperson festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände müssen vor Fahrtantritt angezeigt werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
7.7 Die Mietperson verpflichtet sich, das Allradwohnmobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, gereinigt und im selben Zustand laut Übergabe- und Rücknahmeprotokoll zurückzugeben. Hat die Mietperson das Allradwohnmobil vor der Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt oder wurde die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird die jeweils gültige Reinigungspauschale fällig.
7.8 Die Verlängerung der Mietzeit ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Allradwohnmobils erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
7.9 Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
7.10 Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer. Mehrkilometer werden mit 0,50 € pro Kilometer berechnet.
7.11 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden der Mietperson berechnet, sofern diese die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
7.12 Gibt die Mietperson das Allradwohnmobil nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe der regulär geltenden Mietpreise zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet die Mietperson in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
7.13 Kommt die Mietperson seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch die Mietperson zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
8. Obliegenheiten der Mietperson
8.1 Das Allradwohnmobil darf nur von der Mietperson selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrenden geführt werden. Die Mietperson muss persönlich bei der Abholung des Allradwohnmobils erscheinen. Die Mietperson ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
8.2 Die Mietperson verpflichtet sich, vor Überlassung des Allradwohnmobils an weitere Fahrende zu prüfen, ob sich diese zum Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befinden und keinen Fahrverboten unterliegen. Darüber hinaus hat die Mietperson die Pflicht, die Fahrenden über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) zu informieren.
8.3 Die Mietperson ist verpflichtet, die Hinweise im Bordbuch, die Betriebsanleitungen des Allradwohnmobils sowie aller Auf- und Einbauten zu beachten. Ferner hat die Mietperson das Allradwohnmobil sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierzu gehören insbesondere:
- Kontrolle des Öl- und Wasserstandes
- Kontrolle des Reifendruckes
- Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes
- Füllstand von AdBlue
8.4 Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Allradreismobils eingerastet sein. Das Allradwohnmobil muss beim Verlassen stets ordnungsgemäß verschlossen werden. Fahrzeugschlüssel und -papiere hat die Mietperson an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Die Mietperson verpflichtet sich, während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Allradwohnmobil in verkehrssicherem Zustand befindet. Technische Mängel müssen unmittelbar nach Feststellen an den Vermieter gemeldet werden.
8.5 Es ist ausdrücklich untersagt, das Allradwohnmobil zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung;
- um es an Dritte auszuleihen;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Allradwohnmobils führen;
- für gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
8.6 Auslandsfahrten sind nur in Länder erlaubt, die auf der grünen Versicherungskarte angegeben sind. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich die Mietperson eigenständig zu informieren.
8.7 Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind unzulässig.
8.8 Insbesondere verpflichtet sich die Mietperson, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
8.9 Bei notwendigen Reparaturen während der Mietzeit, darf die Mietperson zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Allradwohnmobils Reparaturen bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Weitergehende Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters beauftragt werden.
8.10 Die Erstattung der angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern die Mietperson nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Allgemeinem Mietbedingungen (AMB) entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austausch- bzw. Altteile notwendig, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
8.11 Die Mietperson darf an dem Allradwohnmobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Es ist ausdrücklich untersagt, das Allradwohnmobil mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
8.12 Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters und in dafür geeigneten Allradwohnmobilen mitgenommen werden. Für den Einsatz der dafür notwendigen, zulässigen Sicherungsvorrichtungen oder -einrichtungen hat die Mietperson zu sorgen. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, Transit- und Einreisebestimmungen ist die Mietperson verantwortlich. Die Mitnahme von Haustieren kann zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste führen.
8.13 Die Mietperson verpflichtet sich, dem Vermieter Änderungen seiner Anschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich die Mietperson, Namen und die Adresse des Fahrenden mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, z. B. bei Schadenfällen.
8.14 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
8.15 Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Vermieter weitere Anmietungen durch die Mietperson verweigern.
9. Verhalten bei Unfällen und Schadensfällen
9.1 Die Mietperson hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen.
9.2 Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat die Mietperson dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
9.3 Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
9.4 Die Mietperson/Fahrende darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis sie ihrer Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten.
9.5 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9.6 Die Mietperson hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens jedoch bei Rücknahme des Allradwohnmobils, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage von Bildern oder Skizzen vorzulegen.
10. Haftung des Vermieters
10.1 Der Vermieter haftet für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Allradwohnmobil abgeschlossenen Versicherungen besteht.
10.2 Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
10.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rücknahme des Allradwohnmobils vergessen wurden.
11. Haftung der Mietperson
11.1 Die Mietperson haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit die Mietperson den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Mietperson während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zu einem Selbstbehalt von 2.000,00 € pro Schadensfall. Kommt die Mietperson mit der Rückgabe des Allradwohnmobils in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für von der Mietperson fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet die Mietperson in voller Schadenshöhe.
11.3 Für den Fall, dass die Mietperson den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet die Mietperson dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern die Mietperson eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), 7 (Übergabe und Rücknahme des Allradwohnmobils), 8 (Obliegenheiten der Mietperson), 9 (Verhalten bei Unfällen oder Schadensfällen) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet die Mietperson in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet die Mietperson dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
11.4 Für Schäden am Allradwohnmobil oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet die Mietperson in voller Höhe selbst.
11.5 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
11.6 Die Mietperson hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
12. Datenschutz
12.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Mietperson sowie der Fahrenden zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
12.2 Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und beauftragte Dritte, wie zum Beispiel an IT-Dienstleister, Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte, erfolgen. Die Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
12.3 Außerdem kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde besteht.
12.4 Der Vermieter ist berechtigt, persönliche Daten der Mietperson im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z. B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben.
12.5 Der Vermieter behält sich vor, Allradwohnmobile mit einem satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Allradwohnmobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich für die genannten Zwecke.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Alle vertraglichen Ansprüche der Miteperson, auch solche aus der Verletzung von vor-, nach- und nebenvertraglichen Pflichten des Vermieters, verjähren innerhalb von sechs Monaten, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
13.2 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache müssen von der Mietperson innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende schriftlich angezeigt werden.
13.3 Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen die Mietperson erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und die Mietperson über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
13.4 Sofern die unterzeichnende Person des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter der Mietperson bezeichnet, haftet sie neben der Person, Firma oder Organisation, für die sie den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
13.5 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort und Gerichtstand ist Chemnitz.
14.2 Für den zwischen dem Vermieter und der Mietperson zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, der Allgemeinen Mietbedingungen (AMB), die Daten des Übergabe- und Rücknahmeprotokolls sowie ergänzend und hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
14.5 Ist die Mietperson ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
AMB als PDF herunterladenAllradwohnmobil kaufen > Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NVB)
NVB als PDF herunterladen1 Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten der Kaufperson
1.1 Die Kaufperson ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, die bestellende Person unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
1.2 Übertragungen von Rechten und Pflichten der Kaufperson aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
1.3 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kaufperson gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2 Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich zuzüglich etwaiger Überstellungskosten und zuzüglich Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
3 Zahlung
3. 1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungs-Unterlage zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis und die Preise zur Nebenleistung können bis zu einem Betrag von 9.999.00 Euro inkl. Umsatzsteuer einmalig in bar bezahlt werden. Der darüber hinaus gehende Betrag ist bargeldlos zu bezahlen.
3.2 Gegen Ansprüche des Verkäufers kann die Kaufperson nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung der Kaufperson unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen der Kaufperson aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann die Kaufperson nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4 Lieferung und Lieferverzug
4.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
4.2 Die Kaufperson kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat die Kaufperson Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
4.3 Will die Kaufperson darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß 4.2, Satz 1 oder 4.3 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat die Kaufperson Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist die Kaufperson eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.4 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte der Kaufperson bestimmen sich dann gemäß 4.2, Satz 4 oder 4.3 dieses Abschnitts.
4.5 Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4.6 Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann die Kaufperson vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für die Kaufperson zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden
5 Abnahme
5.1 Die Kaufperson ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
5.2 Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder die Kaufperson nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist die Kaufperson eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen die Kaufperson aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen der Kaufperson ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn die Kaufperson sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
6.2 Zahlt die Kaufperson den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung der Kaufperson Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er der Kaufperson erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Kaufperson sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch der Kaufperson, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl der Kaufperson ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Die Kaufperson trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder die Kaufperson nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
6.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die Kaufperson über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
7 Haftung für Sachmängel
7.1 Ansprüche der Kaufperson wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hier von abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn die Kaufperson eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
7.2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 7.1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.3 Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kaufperson regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
7.4 Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
7.5 Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind stets vom Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Die Nacherfüllung erfolgt beim Verkäufer oder an dem vom Verkäufer bestimmten Ort, soweit Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbaren. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich die Kaufperson an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann die Kaufperson bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7.6 Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
8 Haftung für sonstige Schäden
8.1 Sonstige Ansprüche der Kaufperson, die nicht in Abschnitt 7 „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
8.2 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 4 „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt 7 „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
9 Gerichtsstand
9.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
9.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn die Kaufperson keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
10 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
NVB als PDF herunterladenService / Werkstatt > Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB als PDF herunterladen1 Auftragserteilung
1.1 Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
1.2 Die auftraggebende Person erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
1.3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
1.4 Übertragungen von Rechten und Pflichten der auftraggebenden Person aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2 Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
2.1 Auf Verlangen der auftraggebenden Person vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2.2 Wünscht die auftraggebende Person eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung der auftraggebenden Person überschritten werden.
2.3 Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
3 Fertigstellung
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
3.2 Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Die auftraggebende Person hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3.3 Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3.4 Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die auftraggebende Person über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4 Abnahme
4.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch die auftraggebende Person erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2. Die auftraggebende Person ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einem Werktag ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, ist der Gegenstand am selben Werktag abzuholen.
4.3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen, also Standgeld 15,00 EUR/Tag. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden (z.B. öffentlich zugängliche Straße, gebührenpflichtiger Stellplatz). Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten der auftraggebenden Person.
5 Berechnung des Auftrages
5.1 In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht die auftraggebende Person Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf ihre Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
5.2 Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
5.3 Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
5.4 Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der auftraggebenden Person.
5.5 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens der auftraggebenden Person, spätestens 1 Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5.6 Anfahrtspauschale für den mobilen Werkstattservice werden wie folgt berechnet:
Zone 1 – bis 30 km: 45.00 EUR
Zone 2 – bis 50 km: 80,00 EUR
Zone 3 – bis 100 km: 140,00 EUR,
jeder weitere km mit 0,50 EUR. Nach 18 Uhr und an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen wird zusätzliche eine Notdienstpauschale von 25 EUR berechnet.
(Alle Preise inkl. der gesetzlichen MwSt.)
6 Zahlung
6.1 Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
6.2 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann die auftraggebende Person nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung der auftraggebenden Person unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen der auftraggebenden Person aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
8 Haftung für Sachmängel
8.1 Ansprüche der auftraggebenden Person wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt die auftraggebende Person den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihr Sachmängelansprüche nur zu, wenn sie sich diese bei Abnahme vorbehält.
8.2 Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist die auftraggebende Person eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein/e Unternehmer*in, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche der auftraggebenden Person wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere auftraggebende Personen (Verbraucher*innen) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 8.1, Satz 1 und Ziffer 8.2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.4 Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die auftraggebende Person regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 8.3 dieses Abschnitts entsprechend.
8.5 Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.6 Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat die auftraggebende Person beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer der auftraggebenden Person eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich die auftraggebende Person mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat die auftraggebende Person in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der der auftraggebenden Person nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann die auftraggebende Person für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
9 Haftung für sonstige Schäden
9.1 Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertsachen und Gegenständen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
9.2 Sonstige Ansprüche der auftraggebenden Person, die nicht in Abschnitt 8 „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
9.3 Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt 8 „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
10 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
11 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn die auftraggebende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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